Abschleppdienst-HH HANSA

AGB`s

Abschleppdienst Hamburg HANSA

Zekai Tozlu

Weidenbaumsweg 85

21035 Hamburg

Vertreten durch: Zekai Tozlu

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Mobil: 0176 - 624 186 71

Telefon: 040 - 18 23 57 15

E-Mail: mail@autoankauf-fuhr.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:

DE252433898Steuernr. 71/510/27614

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.

Der Auftrag wird unter Zugrundelegung deutschen Rechts zu den nachstehenden Bedingungen

erteilt.Dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des Auftragsscheins

auszuhändigen

II. Durchführung des Auftrags

1.

Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen Beauftragten

richtig und vollständig zu beantworten und von sich aus auf außergewöhnliche Umstände aufmerksam

zu machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-, Bergungs-

und Abschlepptechnik schnellstens, unter Einsatz der nach den Umständen erforderlichen und

geeigneten Fahrzeuge und Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg auszuführen.Der Auftrag beginnt,

wenn das Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg zwischen

Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr zum Betrieb oder

nach Abschluss der Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen Einsatz (Anschlussfahrt).

2.

Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug gebracht

werden soll, hat der Auftragnehmer das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder, wenn dies

kostengünstiger ist, auf ein dem Unfall- oder Pannenort nahe gelegenes Gelände eines zuverlässigen

Dritten zu bringen oder dort in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat in

diesem Fall die Kosten der Verwahrung zu tragen und im Übrigen unverzüglich Anordnung über den

weiteren Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

3.

Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum

Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz gemietet

wird oder der Auftragsgegenstand in Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der Auftragnehmen den

Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden.

4.

Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich abgeschlossen

werden, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn der Grund

hierfür in der Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers liegt, bzw. der Auftraggeber das

Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der Auftrag Infolge eines Verschuldens des Auftraggebers bzw.

des Hilfesuchenden nicht ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer darüber hinaus eine

Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu.

III. Zahlung

1.

Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des Auftrages und nach Zugang der Rechnung in der die

einzelnen Leistungen angegeben sind, sofort zur Zahlung fällig.

2.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung ist

unbestritten entschädigungsreif oder rechtskräftig festgestellt.

3.

Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998

zu.

IV. Pfandrecht

1.

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und/oder einer damit

zusammenhängenden Verwahrung ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrechts an

den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Wird das Auftragsentgelt nach

Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Auftragnehmer aufgrund seines Pfandrechts berechtigt, den

Auftragsgegenstand zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu verwahren.

2.

Befindet sich der Auftraggeber länger als einen Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes oder von

den Verwahrungskosten in Verzug, so kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf schriftlich androhen.

Nach Ablauf eines Monats nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur Durchführung des

Pfandverkaufes berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine per Einschreiben/Rückschein

versandte Benachrichtigung an die letzte dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers. Ist

die Pfandverkaufsandrohung unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig, soweit eine neue Anschrift

über das Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann.

V. Haftung

1.

Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch der

Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften für das Frachtgeschäft.

2.

Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von

Hauptpflichten . Gleiches gilt bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es handelt sich um

Körperschäden.

3.

Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner

Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten schriftlich anzuzeigen.

Desgleichen ist der Auftraggeber bzw. Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der

Auftragnehmer aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

Werden Schäden oder Verluste persönlich geltend gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür dem

Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden eine schriftliche Bestätigung.

4.

Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die Verursachung eines dem Auftragserfolg angemessenen

Schadens am Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber

bzw. der Hilfesuchende den Auftragnehmer von diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei. Notwendig ist

die Verursachung eines Schadens, wenn dieser nicht oder nur durch Anwendung unverhältnismäßiger

Mittel und Kosten vermeidbar wäre.

VI. Schlichtungsstelle

Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende geltend, dass

a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet

oder

b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde,

so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw. des

Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf eine gütliche Einigung der Sache hin.

Der Antrag ist schriftlich

im Falle a) binnen eines Monats nach Rechnungserstellung,

im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der

Beanstandung einzureichen.

Der Rechtsweg wird durch Anrufung der Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Gerichtsstand der

Sitz des Auftragnehmers.

Hamburg, Dezember 2021

Partnerunternehmen Partnerunternehmen

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DE252433898Steuernr. 71/510/27614

Allgemeine

Geschäftsbedingungen

I.

Der Auftrag wird unter Zugrundelegung

deutschen Rechts zu den nachstehenden

Bedingungen erteilt.Dem Auftraggeber bzw.

dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des

Auftragsscheins auszuhändigen

II. Durchführung des Auftrags

1.

Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle

Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen

Beauftragten richtig und vollständig zu

beantworten und von sich aus auf

außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu

machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag

nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-,

Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens,

unter Einsatz der nach den Umständen

erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und

Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg

auszuführen.Der Auftrag beginnt, wenn das

Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die

tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg

zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese

zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr

zum Betrieb oder nach Abschluss der

Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen

Einsatz (Anschlussfahrt).

2.

Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende

keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug

gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer

das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder,

wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem

Unfall- oder Pannenort nahe gelegenes Gelände

eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort

in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw.

der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten

der Verwahrung zu tragen und im Übrigen

unverzüglich Anordnung über den weiteren

Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.

3.

Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des

Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum

Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht

aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz

gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in

Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der

Auftragnehmen den Auftragsgegenstand auf

Kosten des Auftraggebers bzw. des

Hilfesuchenden.

4.

Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer

ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich

abgeschlossen werden, so hat der

Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner

Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der

Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers

liegt, bzw. der Auftraggeber das

Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der

Auftrag Infolge eines Verschuldens des

Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht

ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer

darüber hinaus eine Entschädigung für den

entgangenen Gewinn zu.

III. Zahlung

1.

Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des

Auftrages und nach Zugang der Rechnung in

der die einzelnen Leistungen angegeben sind,

sofort zur Zahlung fällig.

2.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist

ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung

ist unbestritten entschädigungsreif oder

rechtskräftig festgestellt.

3.

Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem

Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1

des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom

09.06.1998 zu.

IV. Pfandrecht

1.

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner

Forderung aus dem Auftrag und/oder einer

damit zusammenhängenden Verwahrung ein

Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches

Pfandrechts an den aufgrund des Auftrages in

seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Wird

das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt,

so ist der Auftragnehmer aufgrund seines

Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand

zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu

verwahren.

2.

Befindet sich der Auftraggeber länger als einen

Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes

oder von den Verwahrungskosten in Verzug, so

kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf

schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats

nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur

Durchführung des Pfandverkaufes berechtigt.

Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine

per Einschreiben/Rückschein versandte

Benachrichtigung an die letzte dem

Auftragnehmer bekannte Anschrift des

Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung

unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig,

soweit eine neue Anschrift über das

Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden

kann.

V. Haftung

1.

Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet

der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch

der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen

Vorschriften für das Frachtgeschäft.

2.

Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der

Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter

Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei

der Verletzung von Hauptpflichten . Gleiches gilt

bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es

handelt sich um Körperschäden.

3.

Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und

Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in

seiner Obhut befinden, unverzüglich dem

Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten

schriftlich anzuzeigen.

Desgleichen ist der Auftraggeber bzw.

Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und

Verluste, für die der Auftragnehmer

aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich

anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden

Schäden oder Verluste persönlich geltend

gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür

dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden

eine schriftliche Bestätigung.

4.

Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die

Verursachung eines dem Auftragserfolg

angemessenen Schadens am

Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern

Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw.

der Hilfesuchende den Auftragnehmer von

diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.

Notwendig ist die Verursachung eines Schadens,

wenn dieser nicht oder nur durch Anwendung

unverhältnismäßiger Mittel und Kosten

vermeidbar wäre.

VI. Schlichtungsstelle

Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende

geltend, dass

a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß

berechnet

oder

b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt

wurde,

so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach

deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw.

des Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf

eine gütliche Einigung der Sache hin.

Der Antrag ist schriftlich

im Falle a) binnen eines Monats nach

Rechnungserstellung,

im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des

Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der

Beanstandung einzureichen.

Der Rechtsweg wird durch Anrufung der

Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand

Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt, so ist der

Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Hamburg, Dezember 2021

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