Angaben gemäß § 5 TMG
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Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:
DE252433898Steuernr. 71/510/27614
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Der Auftrag wird unter Zugrundelegung
deutschen Rechts zu den nachstehenden
Bedingungen erteilt.Dem Auftraggeber bzw.
dem Hilfesuchenden ist eine Durchschrift des
Auftragsscheins auszuhändigen
II. Durchführung des Auftrags
1.
Der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende hat alle
Fragen des Auftragnehmers bzw. dessen
Beauftragten richtig und vollständig zu
beantworten und von sich aus auf
außergewöhnliche Umstände aufmerksam zu
machen. Der Auftragnehmer hat den Auftrag
nach den Regeln der modernen Pannenhilfs-,
Bergungs- und Abschlepptechnik schnellstens,
unter Einsatz der nach den Umständen
erforderlichen und geeigneten Fahrzeuge und
Geräte, auf dem jeweils kürzesten Weg
auszuführen.Der Auftrag beginnt, wenn das
Hilfsfahrzeug den Betrieb verlässt. Ist die
tatsächliche Fahrstrecke kürzer als der Weg
zwischen Betrieb und Einsatzort, so ist nur diese
zu berechnen. Der Auftrag endet nach Rückkehr
zum Betrieb oder nach Abschluss der
Hilfeleistung und Weiterfahrt zu einem neuen
Einsatz (Anschlussfahrt).
2.
Wenn der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende
keinen Ort bestimmt hat, an den das Fahrzeug
gebracht werden soll, hat der Auftragnehmer
das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände oder,
wenn dies kostengünstiger ist, auf ein dem
Unfall- oder Pannenort nahe gelegenes Gelände
eines zuverlässigen Dritten zu bringen oder dort
in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw.
der Hilfesuchende hat in diesem Fall die Kosten
der Verwahrung zu tragen und im Übrigen
unverzüglich Anordnung über den weiteren
Verbleib des Fahrzeugs zu treffen.
3.
Wird der Auftragsgegenstand auf Weisung des
Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden zum
Betriebsgelände des Auftragnehmers gebracht
aber nicht bestimmt, ob dort ein Abstellplatz
gemietet wird oder der Auftragsgegenstand in
Verwahrung zu nehmen ist, so verwahrt der
Auftragnehmen den Auftragsgegenstand auf
Kosten des Auftraggebers bzw. des
Hilfesuchenden.
4.
Kann ein Auftrag, ohne dass den Auftragnehmer
ein Verschulden trifft, nicht erfolgreich
abgeschlossen werden, so hat der
Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen, wenn der Grund hierfür in der
Beschaffenheit des Fahrzeugs des Auftraggebers
liegt, bzw. der Auftraggeber das
Leistungshindernis zu vertreten hat. Kann der
Auftrag Infolge eines Verschuldens des
Auftraggebers bzw. des Hilfesuchenden nicht
ausgeführt werden, so steht dem Auftragnehmer
darüber hinaus eine Entschädigung für den
entgangenen Gewinn zu.
III. Zahlung
1.
Das Auftragsentgelt ist nach Durchführung des
Auftrages und nach Zugang der Rechnung in
der die einzelnen Leistungen angegeben sind,
sofort zur Zahlung fällig.
2.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Grundforderung
ist unbestritten entschädigungsreif oder
rechtskräftig festgestellt.
3.
Im Falle des Zahlungsverzuges stehen dem
Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 zu.
IV. Pfandrecht
1.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag und/oder einer
damit zusammenhängenden Verwahrung ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches
Pfandrechts an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Wird
das Auftragsentgelt nach Fälligkeit nicht bezahlt,
so ist der Auftragnehmer aufgrund seines
Pfandrechts berechtigt, den Auftragsgegenstand
zu seinem Betriebsgelände zu bringen und zu
verwahren.
2.
Befindet sich der Auftraggeber länger als einen
Monat mit der Zahlung des Auftragsentgeltes
oder von den Verwahrungskosten in Verzug, so
kann der Auftragnehmer den Pfandverkauf
schriftlich androhen. Nach Ablauf eines Monats
nach der Androhung ist der Auftragnehmer zur
Durchführung des Pfandverkaufes berechtigt.
Für die Pfandverkaufsandrohung genügt eine
per Einschreiben/Rückschein versandte
Benachrichtigung an die letzte dem
Auftragnehmer bekannte Anschrift des
Auftraggebers. Ist die Pfandverkaufsandrohung
unzustellbar, so ist ein Pfandverkauf nur zulässig,
soweit eine neue Anschrift über das
Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden
kann.
V. Haftung
1.
Bei Beförderungen (Bergen, Abschleppen) haftet
der Unternehmer sowohl dem Grunde als auch
der Höhe nach gemäß den handelsrechtlichen
Vorschriften für das Frachtgeschäft.
2.
Bei Pannen- und Unfallhilfe haftet der
Auftragnehmer aus diesem Vertrag für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit; bei leichter
Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei
der Verletzung von Hauptpflichten . Gleiches gilt
bei deliktischen Ansprüchen, es sei denn, es
handelt sich um Körperschäden.
3.
Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und
Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in
seiner Obhut befinden, unverzüglich dem
Auftraggeber bzw. dem geschädigten Dritten
schriftlich anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber bzw.
Hilfesuchende verpflichtet, Schäden und
Verluste, für die der Auftragnehmer
aufzukommen hat, ihm unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Werden
Schäden oder Verluste persönlich geltend
gemacht, so erteilt der Auftragnehmer hierfür
dem Auftraggeber bzw. dem Hilfesuchenden
eine schriftliche Bestätigung.
4.
Ist zum Erreichen des Auftragserfolges die
Verursachung eines dem Auftragserfolg
angemessenen Schadens am
Auftragsgegenstand oder an Rechtsgütern
Dritter notwendig, so stellt der Auftraggeber bzw.
der Hilfesuchende den Auftragnehmer von
diesbezüglicher Schadensersatzpflicht frei.
Notwendig ist die Verursachung eines Schadens,
wenn dieser nicht oder nur durch Anwendung
unverhältnismäßiger Mittel und Kosten
vermeidbar wäre.
VI. Schlichtungsstelle
Macht der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende
geltend, dass
a) das Auftragsentgelt nicht ordnungsgemäß
berechnet
oder
b) der Auftrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt
wurde,
so wirkt die zuständige Schlichtungsstelle nach
deren Gründung auf Antrag des Auftraggebers bzw.
des Hilfesuchenden oder des Auftragnehmers auf
eine gütliche Einigung der Sache hin.
Der Antrag ist schriftlich
im Falle a) binnen eines Monats nach
Rechnungserstellung,
im Falle b) binnen eines Monats nach Rückgabe des
Auftraggegenstandes unter genauer Darlegung der
Beanstandung einzureichen.
Der Rechtsweg wird durch Anrufung der
Schlichtungsstelle nicht ausgeschlossen.
VII. Gerichtsstand
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland oder nach Auftragserteilung
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Hamburg, Dezember 2021